Magistrat Salzburg
WirtschaftsService
Mirabellplatz 4
5020 Salzburg

Nahversorgerförderung

Mit diesem Formular können Sie eine Förderung für Nahversorger mit einem Jahresumsatz unter 2 Mio € zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebens- und Genussmitteln beantragen.
Voraussetzung ist die Zusicherung des Landes Salzburg zum Lebensmittel-Nahversorgungsprogramm
Die Datenschutzerklärung und weitere Informationen finden Sie unter www.stadt-salzburg.at/datenschutz

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AntragstellerIn
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Lebensmittel-Nahversorgungsprogramm des Landes Salzburg
De-minimis-Förderungen

Im Rahmen des EU-Beihilfenrechts dürfen pro Unternehmen Fördermittel von nicht mehr als € 200.000,-- (bei Unternehmen des Straßentransportsektors max. € 100.000,-) innerhalb von 3 Steuerjahren in Anspruch genommen werden. Details: VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION

 
Beilagen
zu übermittelnde Beilagen
  • Förderungsantrag für das Lebensmittel-Nahversorgungsprogramm (in Kopie)
  • Förderzusicherung des Amtes der Salzburger Landesregierung (in Kopie)
  • Zinszuschussplan des Amtes der Salzburger Landesregierung (in Kopie)
  • eigenhändig unterschriebene Erklärung zum Datenschutz und den Förderungsbedingungen

Kenntnisnahmerklärung
  1. Die Richtlinie für die Nahversorgerförderung der Stadt Salzburg vom 8.2.2024, 32. Kundmachung 2024, ist Bestandteil des Subventionsvertrag.
  2. Der/die Förderungswerber:in stimmt ausdrücklich zu, dass die Stadtgemeinde Salzburg den Namen, die Postleitzahl, den Förderungszweck, die Art und Höhe der Förderung und die Gesamtinvestitionssumme, sofern diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist, im Internet und in Berichten zum Zwecke der Offenlegung der Verwendung von öffentlichen Geldern veröffentlicht sowie für statistische Zwecke bekannt gibt. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich durch Mitteilung an die Stadtgemeinde Salzburg widerrufen werden. Der Widerruf bewirkt rückwirkend das Erlöschen des Förderungsanspruches und die Rückforderung bereits gewährter Förderungen.
  3. Der/die Förderungswerber:in nimmt zur Kenntnis, dass seine zur Förderungsfeststellung bekanntgegebenen Daten im Aktenverwaltungssystem der Stadtgemeinde Salzburg zum Zweck der Förderungsbearbeitung und Verwaltung (Vertragserfüllung) verarbeitet werden und von den Stadtorganen in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
  4. Die den Angaben zu Grunde liegenden Belege sind für die Dauer von mindestens 10 Jahren aufzubewahren und für eine allenfalls noch stattfindende Prüfung bereitzuhalten.
  5. Bei wissentlich falschen oder unvollständigen Angaben, bei Verstoß gegen auferlegte Bedingungen der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen, sonstige Bedingungen, Auflagen oder Fristen sowie bei widmungswidriger Verwendung der Fördermittel ebenso wie bei mangelhaftem Nachweis ist der Förderungsbetrag umgehend ganz oder teilweise nach Einlangen der schriftlichen Rückforderung der Stadt Salzburg rückzuerstatten.

   Ich/Wir nehme:n die obigen Ausführungen ausdrücklich zur Kenntnis und verpflichte:n mich/uns zur Einhaltung der auferlegten Bedingungen, Auflagen und Fristen. Darüber hinaus übernehme:n ich/wir die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung und weitere Informationen finden Sie unter http://www.stadt-salzburg.at/datenschutz
 

Mit der Benutzung dieses Formulars stimmen Sie ausdrücklich zu, dass die Behörde im Zuge dieses Verfahrens die erforderlichen Daten und Nachweise aus den öffentlichen Registern verwenden darf. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein und die Nachweise iSd § 17 E-GovG selbst beibringen wollen, ersuchen wir Sie das allgemeine Anbringungsformular, abrufbar unter https://secure.stadt-salzburg.at/egov/AllgemeinesAnbringen, zu verwenden.

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